Prozentangabe der Preisermäßigung in einer Werbung
Eine deutsche Verbraucherzentrale beanstandete die Art und Weise, in der ein Discounter in seinen wöchentlichen Prospekten u.a. mit Preisermäßigungen wirbt. In dem Prospekt war für 1 kg Bananen ein Preis von 1,29 € angegeben. Die als letzter Verkaufspreis genannten 1,69 € waren durchgestrichen und ein Rabatt von -23 % abgedruckt. Als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage (n.G.) gab der Discounter 1,29 € an.
Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (hier 1,69 €) berechnet werden darf, sondern dies auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage erfolgen muss (hier 1,29 €; der jedoch mit dem angeblich „ermäßigten“ Preis identisch war). Es genügt nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen.
Eine in der Werbung bekanntgegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage und darf nicht auf Basis des kurz vorher verlangten Preises berechnet werden. Das gilt auch, wenn anstatt eines Prozentsatzes ein Angebot als „Preis-Highlight“ angepriesen wird.
Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (hier 1,69 €) berechnet werden darf, sondern dies auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage erfolgen muss (hier 1,29 €; der jedoch mit dem angeblich „ermäßigten“ Preis identisch war). Es genügt nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen.
Eine in der Werbung bekanntgegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage und darf nicht auf Basis des kurz vorher verlangten Preises berechnet werden. Das gilt auch, wenn anstatt eines Prozentsatzes ein Angebot als „Preis-Highlight“ angepriesen wird.
Online-Kündigung von Verbraucherverträgen über Kündigungsbutton
Seit Juli 2022 sind Unternehmen, die auf ihrer Homepage den Abschluss kostenpflichtiger Dauerverträge anbieten, verpflichtet, eine Kündigungsmöglichkeit in Form eines Kündigungsbuttons einzurichten.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über einen Kündigungsbutton abgeben kann. Dieser muss gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Über den Button muss der Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite gelangen, die ihn auffordert und ihm ermöglicht, Angaben zu machen
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Des Weiteren muss der Verbraucher seine durch das Auslösen des Bestätigungsbuttons abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Anklicken der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.
Wird bei der Abgabe der Kündigungserklärung kein Zeitpunkt angegeben, zu dem der Vertrag beendet werden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den o.g. Regelungen zur Verfügung gestellt, kann ein Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Die Praxis zeigt allerdings, dass sich nicht alle Unternehmen an diese Regelungen halten. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) mit seinem Urt. v. 23.5.2024 einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, weil bislang eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt.
In einem vom Oberlandesgericht Koblenz (OLG) am 19.9.2024 entschiedenen Fall wurde auf der Website eines Telekommunikationsanbieters neben dem Kündigungsbutton ein zusätzlicher und sehr auffällig gestalteter Button mit der Bezeichnung „Kündigungsassistent“ angezeigt. Unter der Überschrift „Schnell kündigen mit wenigen Klicks. Nutzen Sie unseren Kündigungsassistenten“, wurden die Nutzer zu einem Login in das Kundenkonto geführt. Diese Gestaltung erweckte auch nach Auffassung der OLG-Richter bei einem Durchschnittskunden des Unternehmens den Eindruck, er könnte die Kündigungserklärung nur über diesen Button abgeben und lenkte ihn von der nachfolgenden „gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit“ ab.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über einen Kündigungsbutton abgeben kann. Dieser muss gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Über den Button muss der Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite gelangen, die ihn auffordert und ihm ermöglicht, Angaben zu machen
- zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund
- zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit
- zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags
- zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll
- zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Des Weiteren muss der Verbraucher seine durch das Auslösen des Bestätigungsbuttons abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Anklicken der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.
Wird bei der Abgabe der Kündigungserklärung kein Zeitpunkt angegeben, zu dem der Vertrag beendet werden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den o.g. Regelungen zur Verfügung gestellt, kann ein Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Die Praxis zeigt allerdings, dass sich nicht alle Unternehmen an diese Regelungen halten. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) mit seinem Urt. v. 23.5.2024 einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, weil bislang eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt.
In einem vom Oberlandesgericht Koblenz (OLG) am 19.9.2024 entschiedenen Fall wurde auf der Website eines Telekommunikationsanbieters neben dem Kündigungsbutton ein zusätzlicher und sehr auffällig gestalteter Button mit der Bezeichnung „Kündigungsassistent“ angezeigt. Unter der Überschrift „Schnell kündigen mit wenigen Klicks. Nutzen Sie unseren Kündigungsassistenten“, wurden die Nutzer zu einem Login in das Kundenkonto geführt. Diese Gestaltung erweckte auch nach Auffassung der OLG-Richter bei einem Durchschnittskunden des Unternehmens den Eindruck, er könnte die Kündigungserklärung nur über diesen Button abgeben und lenkte ihn von der nachfolgenden „gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit“ ab.
Anspruch auf Equal Pay
Nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten. Zudem darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden, als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.
Steht fest, dass ein(e) Arbeitnehmer(in) im Hinblick auf einen oder mehrere Vergütungsbestandteile niedriger vergütet wurde, als diejenige Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, muss der/die Arbeitgeber(in) darlegen und beweisen, dass ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin geführt haben.
Beruft sich der/die Arbeitgeber(in) darauf, dass die Personen aus der Vergleichsgruppe eine größere Berufserfahrung, eine längere Betriebszugehörigkeit und/oder eine höhere Arbeitsqualität aufwiesen, muss er/sie darlegen, wie er/sie diese Kriterien im Einzelnen bewertet und zueinander gewichtet hat. Gelingt eine entsprechende Darlegung und ggf. der entsprechende Beweis nicht, steht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin eine höhere Vergütung nach Maßgabe des Entgeltgleichheitsgesetzes zu.
Steht fest, dass ein(e) Arbeitnehmer(in) im Hinblick auf einen oder mehrere Vergütungsbestandteile niedriger vergütet wurde, als diejenige Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, muss der/die Arbeitgeber(in) darlegen und beweisen, dass ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin geführt haben.
Beruft sich der/die Arbeitgeber(in) darauf, dass die Personen aus der Vergleichsgruppe eine größere Berufserfahrung, eine längere Betriebszugehörigkeit und/oder eine höhere Arbeitsqualität aufwiesen, muss er/sie darlegen, wie er/sie diese Kriterien im Einzelnen bewertet und zueinander gewichtet hat. Gelingt eine entsprechende Darlegung und ggf. der entsprechende Beweis nicht, steht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin eine höhere Vergütung nach Maßgabe des Entgeltgleichheitsgesetzes zu.
Kein Anspruch auf Abfindung nach Sozialplan
In einem vom Landesarbeitsgericht Saarland entschiedenen Fall war eine Krankenschwester seit 1986 im evangelischen Krankenhaus in Saarbrücken tätig, das zum 31.3.2023 geschlossen wurde. In der 1. Instanz wandte sich die Schwester noch gegen ihre Versetzung in ein anderes Krankenhaus des Betreibers in Neunkirchen und gegen die vom Arbeitgeber vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der Versetzung ausgesprochene Änderungskündigung mit dem Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Neunkirchen. Gleichzeitig begehrte sie die Zahlung einer Abfindung nach dem Sozialplan, der eine solche für gekündigte Mitarbeiter vorsieht, diejenigen aber ausgenommen hat, die aufgefordert wurden, in einer anderen Einrichtung in Saarbrücken, Neunkirchen oder Schwalbach ohne Änderung ihrer Eingruppierung tätig zu werden.
Die Ungleichbehandlung von denjenigen Mitarbeitern, denen ein zumutbares Arbeitsplatzangebot gemacht wurde und denjenigen, denen ein weiter entfernter und damit nach der Definition des Sozialplans nicht mehr zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde, ist sachlich gerechtfertigt. Das gilt auch, wenn denjenigen mit dem zumutbaren Arbeitsplatzangebot kein Wahlrecht zwischen der Zahlung der Abfindung und der Annahme des Arbeitsplatzangebots angeboten wurde.
Die Ungleichbehandlung von denjenigen Mitarbeitern, denen ein zumutbares Arbeitsplatzangebot gemacht wurde und denjenigen, denen ein weiter entfernter und damit nach der Definition des Sozialplans nicht mehr zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde, ist sachlich gerechtfertigt. Das gilt auch, wenn denjenigen mit dem zumutbaren Arbeitsplatzangebot kein Wahlrecht zwischen der Zahlung der Abfindung und der Annahme des Arbeitsplatzangebots angeboten wurde.
Errichtung eines Pools unter Bäumen – kein Anspruch auf Laubrente
Ein Grundstückseigentümer kann die Zuführung von z.B. Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt i.d.R. vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden. Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, kann er jedoch von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
Errichtet ein Grundstückseigentümer im Traufbereich zweier auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzter Eichen einen offenen Pool, kann er keine Kostenbeteiligung des Nachbarn hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwands verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) lehnte den Anspruch auf monatliche Ausgleichsleistungen ab.
Die Grundstücke liegen in einem Bereich, der durch älteren und höheren Baumbestand geprägt ist. Dies wusste der „Poolbauer“, als er auf seinem Grundstück einen nicht überdachten und im freien gelegenen Pool errichtete. „Dass mithin der Pool (...) durch Laub- und Fruchtabwurf der Bäume vom Nachbargrundstück betroffen sein würde, war sicher zu erwarten“, untermauerte das OLG weiter.
Errichtet ein Grundstückseigentümer im Traufbereich zweier auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzter Eichen einen offenen Pool, kann er keine Kostenbeteiligung des Nachbarn hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwands verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) lehnte den Anspruch auf monatliche Ausgleichsleistungen ab.
Die Grundstücke liegen in einem Bereich, der durch älteren und höheren Baumbestand geprägt ist. Dies wusste der „Poolbauer“, als er auf seinem Grundstück einen nicht überdachten und im freien gelegenen Pool errichtete. „Dass mithin der Pool (...) durch Laub- und Fruchtabwurf der Bäume vom Nachbargrundstück betroffen sein würde, war sicher zu erwarten“, untermauerte das OLG weiter.
Denkmalrechtliche Genehmigung für Solarzaun
In einem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVerwG) entschiedenen Fall handelte es sich um den Eigentümer eines Grundstücks mit einem Wohngebäude, das seit 1998 als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt ist. Seinen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes auf der bestehenden, zwischen 1 und 1,60 m hohen Einfriedungsmauer entlang der Straße lehnte die Stadt ab.
Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte der Eigentümer keinen Erfolg und nun hat das OLG entschieden, dass ihm die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Solarzauns zu erteilen ist. Zur Begründung führte es aus: Es stehe außer Frage, dass der in der Umgebung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes geplante Solarzaun einer Genehmigung bedarf. Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns ist vorliegend von solchem Gewicht, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen hat und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheint.
Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte der Eigentümer keinen Erfolg und nun hat das OLG entschieden, dass ihm die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Solarzauns zu erteilen ist. Zur Begründung führte es aus: Es stehe außer Frage, dass der in der Umgebung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes geplante Solarzaun einer Genehmigung bedarf. Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns ist vorliegend von solchem Gewicht, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen hat und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheint.
Klärung der Testierfähigkeit – Herausgabeanspruch von Behandlungsakte
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) hatten zu entscheiden, ob eine Klinik nach dem Tod einer Patientin verpflichtet werden kann, die Krankenunterlagen zur Feststellung der Testierfähigkeit an einen Gutachter zu übergeben.
In dem Fall aus der Praxis hatte eine verstorbene Erblasserin in ihrem Testament aus dem Jahr 1998 zunächst ihre Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Mit einem neuen Testament, dessen Beurkundung wegen einer lebensbedrohlichen Entzündung der Bauchspeicheldrüse auf der Intensivstation eines Krankenhauses stattfand, setzte sie nun ihre Nichte und deren zwei Kinder als Erben ein. Die Schwester war damit nicht einverstanden und hatte Zweifel an der Testierfähigkeit. Es wurde vom Gericht ein Gutachter bestellt, aber die Klinik weigerte sich, die Unterlagen herauszugeben. Als Begründung führte das Krankenhaus an, dass eine postmortale Vollmacht zugunsten der Kinder vorliegt, und diese hätten die Klink nicht von der Schweigepflicht befreit.
Die OLG-Richter verpflichteten das Krankenhaus zur Herausgabe der Unterlagen und führten aus, dass die Verfügungsbefugnis über Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich des Patienten mit dessen Tod erlischt, sodass eine Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, insbesondere auch nicht durch die Erben und/oder nächsten Angehörigen. Die Schweigepflicht, als höchstpersönliches Recht, ist nicht vererblich.
Ferner kommt es für die Frage, ob und inwieweit der Arzt von seiner Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten freigestellt ist, allein auf den erklärten oder den mutmaßlichen Willen des Erblassers an. Hat der Erblasser sich dazu geäußert, ist seine Erklärung entscheidend. Liegt keine solche Erklärung vor, muss sein mutmaßlicher Wille ermittelt werden. Dabei wird i.d.R. angenommen, dass es im Interesse des Erblassers ist, Zweifel an seiner Testierfähigkeit aufzuklären, wenn er ein Testament hinterlassen hat. Es ist üblicherweise der Wunsch des Erblassers, seinen Willen durch ein Testament zur Geltung zu bringen. Hinsichtlich solcher Tatsachen, welche die Willensbildung des Erblassers und das Zustandekommen der letztwilligen Verfügung betreffen, ist daher grundsätzlich keine Verschwiegenheitspflicht anzunehmen.
In dem Fall aus der Praxis hatte eine verstorbene Erblasserin in ihrem Testament aus dem Jahr 1998 zunächst ihre Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Mit einem neuen Testament, dessen Beurkundung wegen einer lebensbedrohlichen Entzündung der Bauchspeicheldrüse auf der Intensivstation eines Krankenhauses stattfand, setzte sie nun ihre Nichte und deren zwei Kinder als Erben ein. Die Schwester war damit nicht einverstanden und hatte Zweifel an der Testierfähigkeit. Es wurde vom Gericht ein Gutachter bestellt, aber die Klinik weigerte sich, die Unterlagen herauszugeben. Als Begründung führte das Krankenhaus an, dass eine postmortale Vollmacht zugunsten der Kinder vorliegt, und diese hätten die Klink nicht von der Schweigepflicht befreit.
Die OLG-Richter verpflichteten das Krankenhaus zur Herausgabe der Unterlagen und führten aus, dass die Verfügungsbefugnis über Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich des Patienten mit dessen Tod erlischt, sodass eine Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, insbesondere auch nicht durch die Erben und/oder nächsten Angehörigen. Die Schweigepflicht, als höchstpersönliches Recht, ist nicht vererblich.
Ferner kommt es für die Frage, ob und inwieweit der Arzt von seiner Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten freigestellt ist, allein auf den erklärten oder den mutmaßlichen Willen des Erblassers an. Hat der Erblasser sich dazu geäußert, ist seine Erklärung entscheidend. Liegt keine solche Erklärung vor, muss sein mutmaßlicher Wille ermittelt werden. Dabei wird i.d.R. angenommen, dass es im Interesse des Erblassers ist, Zweifel an seiner Testierfähigkeit aufzuklären, wenn er ein Testament hinterlassen hat. Es ist üblicherweise der Wunsch des Erblassers, seinen Willen durch ein Testament zur Geltung zu bringen. Hinsichtlich solcher Tatsachen, welche die Willensbildung des Erblassers und das Zustandekommen der letztwilligen Verfügung betreffen, ist daher grundsätzlich keine Verschwiegenheitspflicht anzunehmen.
Ersatz bei nachträglichem Mangel an einer Kaufsache
Ein kürzlich gekauftes Produkt geht plötzlich und unvorhergesehen kaputt. Da stellt sich oft die Frage: Wer ist für den Mangel verantwortlich und kann vom Verkäufer Ersatz verlangt werden? Zunächst wird beim Erwerb eines Produkts automatisch ein Kaufvertrag abgeschlossen. Dieser verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer das Eigentum an einer mangelfreien Sache zu verschaffen. Tritt später ein Mangel auf, handelt es sich in der Regel um einen Sachmangel (Beschaffenheit der Kaufsache weicht von der vereinbarten ab) und der Käufer hat z.B. einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Demgegenüber ist der Käufer nach den Regelungen zum Kaufvertrag verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen und die Sache anzunehmen. Sobald also beide ihre Pflichten erfüllt haben, geht das Risiko einer Verschlechterung oder des Verlusts der Sache auf den Käufer über (Gefahrübergang). In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass sich ein Mangel an einer von Anfang an fehlerhaften Kaufsache erst nach dem Gefahrübergang zeigt und damit die Frage nach der Beweislast aufwirft. Diese liegt normalerweise nach dem Gefahrübergang beim Käufer.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist allerdings die sog. Beweislastumkehr geregelt. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Liegt also eine Beweislastumkehr vor, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht auf einen Fehler zurückzuführen ist, der bereits zu Beginn vorlag. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist er verpflichtet, den Mangel zu beheben oder Ersatz zu leisten. Vor diesem Hintergrund können Unternehmen also auch bei einem später auftretenden Mangel zum Ersatz verpflichtet sein.
Demgegenüber ist der Käufer nach den Regelungen zum Kaufvertrag verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen und die Sache anzunehmen. Sobald also beide ihre Pflichten erfüllt haben, geht das Risiko einer Verschlechterung oder des Verlusts der Sache auf den Käufer über (Gefahrübergang). In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass sich ein Mangel an einer von Anfang an fehlerhaften Kaufsache erst nach dem Gefahrübergang zeigt und damit die Frage nach der Beweislast aufwirft. Diese liegt normalerweise nach dem Gefahrübergang beim Käufer.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist allerdings die sog. Beweislastumkehr geregelt. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Liegt also eine Beweislastumkehr vor, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht auf einen Fehler zurückzuführen ist, der bereits zu Beginn vorlag. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist er verpflichtet, den Mangel zu beheben oder Ersatz zu leisten. Vor diesem Hintergrund können Unternehmen also auch bei einem später auftretenden Mangel zum Ersatz verpflichtet sein.
Fahrtenbuchauflage – zu späte Bekanntgabe des Fahrzeugführers gegenüber Bußgeldstelle
Entsprechend der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter u.a. für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts stellten in ihrem Beschluss v. 7.5.2024 klar, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers im Sinne der o.g. Regelung unmöglich war, wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte.
In dem verhandelten Fall teilte der Halter den Fahrzeugführer erst einen Tag vor Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsfrist der Bußgeldgeldstelle mit.
Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts stellten in ihrem Beschluss v. 7.5.2024 klar, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers im Sinne der o.g. Regelung unmöglich war, wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte.
In dem verhandelten Fall teilte der Halter den Fahrzeugführer erst einen Tag vor Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsfrist der Bußgeldgeldstelle mit.
Wirksamkeit eines vor der Eheschließung geschlossenen Erbvertrags nach späterer Scheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob ein mehrere Jahre vor einer Eheschließung geschlossener Erbvertrag aufgrund der späteren Scheidung unwirksam ist. Dabei handelte es sich um den nachfolgenden Sachverhalt: Im Jahr 1995 schlossen der Erblasser und die Erblasserin, die zu diesem Zeitpunkt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, einen Erbvertrag und setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Zudem bestimmten sie den Sohn der Frau und die beiden Kinder des Mannes als Schlusserben.
Im Jahr 1999 heirateten die Beiden und im Jahr 2021 wurde die Ehe geschieden. Während des Scheidungsverfahrens führten die beiden Verhandlungen über die Aufhebung des Erbvertrags aus dem Jahr 1995. Zu Lebzeiten der Frau kam es jedoch zu keiner entsprechenden notariellen Urkunde. Nach dem Tod der Erblasserin sah sich der geschiedene Ehemann aufgrund des früher abgeschlossenen Erbvertrags als Erbe. Der Sohn der Verstorbenen vertrat dagegen die Auffassung, dass er das alleinige Erbrecht habe, da der Erbvertrag durch die Scheidung unwirksam geworden sei.
Die BGH-Richter entschieden, dass sich die Erbfolge nach dem Erbvertrag aus dem Jahr 1995 richtet. Grundsätzlich ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Das war hier jedoch nicht der Fall, denn zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung bestand keine Ehe.
Im Jahr 1999 heirateten die Beiden und im Jahr 2021 wurde die Ehe geschieden. Während des Scheidungsverfahrens führten die beiden Verhandlungen über die Aufhebung des Erbvertrags aus dem Jahr 1995. Zu Lebzeiten der Frau kam es jedoch zu keiner entsprechenden notariellen Urkunde. Nach dem Tod der Erblasserin sah sich der geschiedene Ehemann aufgrund des früher abgeschlossenen Erbvertrags als Erbe. Der Sohn der Verstorbenen vertrat dagegen die Auffassung, dass er das alleinige Erbrecht habe, da der Erbvertrag durch die Scheidung unwirksam geworden sei.
Die BGH-Richter entschieden, dass sich die Erbfolge nach dem Erbvertrag aus dem Jahr 1995 richtet. Grundsätzlich ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Das war hier jedoch nicht der Fall, denn zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung bestand keine Ehe.
Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Wird der Zugang einer schriftlichen Erklärung (hier Kündigung) bestritten und beruft sich der Absender, der die Beweislast trägt, auf einen Zugang beim Empfänger per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG, begründet die Kombination von Einlieferungsbeleg der Post und Sendungsstatus der Post noch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang.
Achtung: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingereicht wurde.
In einem anderen Fall entschieden die Richter des BAG am 20.6.2024: „Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.“
Hier wurde in einem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2021 und das Kündigungsschreiben vom 28.9.2021 wurde am 30.9.2021 von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen. Diese meinte, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.3.2022 endet. Sie bestreitet einen Einwurf des Schreibens in ihren Hausbriefkasten zu den üblichen Postzustellungszeiten. Mit einer Entnahme am selben Tag war deshalb nicht zu rechnen gewesen, sodass der Zugang erst am 1.10.2021 erfolgte. Das BAG entschied hier zugunsten des Arbeitgebers.
Hinweis: Es ist daher u.U. ratsam, wichtige Schriftstücke z.B. per Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder sogar über einen Boten zustellen zu lassen.
Achtung: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingereicht wurde.
In einem anderen Fall entschieden die Richter des BAG am 20.6.2024: „Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.“
Hier wurde in einem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2021 und das Kündigungsschreiben vom 28.9.2021 wurde am 30.9.2021 von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen. Diese meinte, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.3.2022 endet. Sie bestreitet einen Einwurf des Schreibens in ihren Hausbriefkasten zu den üblichen Postzustellungszeiten. Mit einer Entnahme am selben Tag war deshalb nicht zu rechnen gewesen, sodass der Zugang erst am 1.10.2021 erfolgte. Das BAG entschied hier zugunsten des Arbeitgebers.
Hinweis: Es ist daher u.U. ratsam, wichtige Schriftstücke z.B. per Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder sogar über einen Boten zustellen zu lassen.
Eigenbedarfskündigung gilt nicht für Cousin
Ein Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt insbesondere z.B. vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Bundesgerichtshof hat sich nun dazu geäußert, welche Personen unter den Begriff „Familienangehörige“ fallen. Dieser Begriff umfasst ausschließlich diejenigen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht, wie z.B.
Ein entfernter Verwandter – wie im entschiedenen Fall ein Cousin – hat kein Zeugnisverweigerungsrecht und gehört damit nicht zu dem privilegierten Personenkreis. Das gilt auch, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht.
- der Verlobte einer Partei
- der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht
- der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
- diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie
bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.
Ein entfernter Verwandter – wie im entschiedenen Fall ein Cousin – hat kein Zeugnisverweigerungsrecht und gehört damit nicht zu dem privilegierten Personenkreis. Das gilt auch, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht.
Verkehrssicherungspflicht für Gartenteich
Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
So muss also jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück – befugt oder unbefugt – zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können.
In einem Fall aus der Praxis war eine Wohnanlage, die mehrere Gebäude umfasst, in einer offenen Bauweise mit einem zentralen Teich gestaltet. Einige der Gebäude sind auf Stelzen über dem Wasser errichtet. Obwohl der Teich teilweise durch einen Zaun gesichert war, blieb er an einigen Bereichen ungeschützt und zugänglich. Der Vermieter informierte die Mieter schriftlich über mögliche Gefahren, ergriff jedoch keine zusätzlichen baulichen Maßnahmen zur Sicherung dieser Bereiche. Dann kam es zu einem tragischen Unfall.
Ein zweijähriger Junge fiel in den ungesicherten Teich und erlitt schwerste Verletzungen. Das Gericht verurteilte den Vermieter der Wohnanlage zur Zahlung von 75.000 € Schmerzensgeld plus Schmerzensgeldrente. Die Richter bewerteten dabei einerseits die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters (bewusst unterlassene Sicherung der Gefahrenquelle) und andererseits die Aufsichtspflichtverletzung der Eltern.
So muss also jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück – befugt oder unbefugt – zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können.
In einem Fall aus der Praxis war eine Wohnanlage, die mehrere Gebäude umfasst, in einer offenen Bauweise mit einem zentralen Teich gestaltet. Einige der Gebäude sind auf Stelzen über dem Wasser errichtet. Obwohl der Teich teilweise durch einen Zaun gesichert war, blieb er an einigen Bereichen ungeschützt und zugänglich. Der Vermieter informierte die Mieter schriftlich über mögliche Gefahren, ergriff jedoch keine zusätzlichen baulichen Maßnahmen zur Sicherung dieser Bereiche. Dann kam es zu einem tragischen Unfall.
Ein zweijähriger Junge fiel in den ungesicherten Teich und erlitt schwerste Verletzungen. Das Gericht verurteilte den Vermieter der Wohnanlage zur Zahlung von 75.000 € Schmerzensgeld plus Schmerzensgeldrente. Die Richter bewerteten dabei einerseits die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters (bewusst unterlassene Sicherung der Gefahrenquelle) und andererseits die Aufsichtspflichtverletzung der Eltern.
Sturmschaden in der Kfz-Versicherung
Grundsätzlich muss ein Versicherungsnehmer den Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls erbringen. Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich ein Sturm mit der entsprechenden Windstärke geherrscht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Schäden grundsätzlich durch eine bestimmte Naturgewalt verursacht worden sein können, sondern ob dies im konkreten Fall so war.
Ist dies zweifelhaft und kommen andere Ursachen in Betracht, muss er den vollen Beweis führen. Demnach einen Sachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache ausscheidet.
Ist dies zweifelhaft und kommen andere Ursachen in Betracht, muss er den vollen Beweis führen. Demnach einen Sachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache ausscheidet.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall unterlag ein GmbH-Geschäftsführer aufgrund seines Anstellungsvertrags einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Gemäß Vertrag wurden alle Unternehmen als Konkurrenzunternehmen angesehen, die räumlich und gegenständlich im Geschäftszweig der GmbH tätig sind oder werden können. Als Entschädigung für dessen Einhaltung sah der Vertrag für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Zahlung von monatlich 50 % der zuletzt bezogenen Monatsbezüge vor. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sollte zum Wegfall der Karenzentschädigung ex tunc (von Anfang an) führen und bereits gezahlte Teile der Entschädigung hätten vom GmbH-Geschäftsführer zurückgezahlt werden müssen.
Ende Mai 2012 wurde der Geschäftsführer abberufen und Mitte Juni 2013 nahm er eine Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen auf. Die GmbH war der Auffassung, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot von Beginn an keine Karenzentschädigung zu zahlen sei. Der Ex-Geschäftsführer hingegen hielt die vertragliche Regelung über den vollständigen und rückwirkenden Wegfall seines Entschädigungsanspruchs für unwirksam.
Das im Anstellungsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist wirksam, entschieden die BGH-Richter. Dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, muss keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Dementsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Die Vereinbarung war demnach wirksam.
Ende Mai 2012 wurde der Geschäftsführer abberufen und Mitte Juni 2013 nahm er eine Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen auf. Die GmbH war der Auffassung, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot von Beginn an keine Karenzentschädigung zu zahlen sei. Der Ex-Geschäftsführer hingegen hielt die vertragliche Regelung über den vollständigen und rückwirkenden Wegfall seines Entschädigungsanspruchs für unwirksam.
Das im Anstellungsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist wirksam, entschieden die BGH-Richter. Dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, muss keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Dementsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Die Vereinbarung war demnach wirksam.
Aufwendungsausgleichsgesetz – keine Erstattung von Lohnfortzahlungskosten an GmbH-Geschäftsführer
Das U1-Verfahren (Ausgleich des Arbeitgebers für Entgeltfortzahlungen) regelt die Erstattung von Lohnkosten, die ein Unternehmen – mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern – tragen muss, wenn seine Mitarbeiter aufgrund von Krankheit ausfallen. Dabei zahlt das Unternehmen einen bestimmten Beitrag zur Krankenkasse und im Gegenzug können sie einen Teil der Lohnfortzahlungskosten zurückerhalten.
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer. So hat der GKV-Spitzenverband ausdrücklich klargestellt, dass Fremdgeschäftsführer vom U1-Verfahren ausgenommen sind, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer. So hat der GKV-Spitzenverband ausdrücklich klargestellt, dass Fremdgeschäftsführer vom U1-Verfahren ausgenommen sind, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.