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Convensia Dresden

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Nicht steuerbar: Teures Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht steuerbarer Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.

Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €

Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.

Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.

Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Bahncard vom Arbeitgeber: Steuerfrei oder geldwerter Vorteil?
Arbeitgeber zahlen für Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer häufig die steuerfreien Pauschalen, wenn diese mit dem eigenen PKW reisen. Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, so ist eine steuerfreie Erstattung als Pauschale nicht möglich, sondern es werden die entstandenen Kosten, z. B. für die Bahnfahrkarte, steuerfrei erstattet.

Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.

Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.

Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.

Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.

Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.

Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.

Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.

Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.

Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.

Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.

Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.

Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.

Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.

In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
EuGH: Wann Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.

Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.

Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.

Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell eingereicht
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegen mindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund laut Mitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene können bei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Kirchensteuer in NRW: Zwölftelregelung ist verfassungsgemäß
Die sogenannte „Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes in Nordrhein-Westfalen (NRW) ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) verfassungsgemäß.

Der Kläger trat im September des 2020 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Er war zudem Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches im Jahr 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert wurde. Der Kläger besaß an dem Unternehmen seines Arbeitgebers virtuelle Unternehmensanteile. Die Unternehmensanteile wurden daher im Dezember 2020 ausgezahlt und der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung.

Bei der Kirchensteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt (FA) diesen Teil der Einkünfte des Klägers, den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen, des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da das Kirchensteuergesetz in NRW eine sogenannte „Zwölftelregelung“ vorsieht, erfasste das Finanzamt wegen des Kirchenaustritts des Klägers im September 9/12 der auf den Kläger entfallenden Einkommensteuer des Jahres 2020 als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.

Hiergegen wandte der Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Er vertrat die Auffassung, dass die die „Zwölftelregelung“ verfassungswidrig sei. Da es technisch möglich sei, die Einkünfte den einzelnen Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien, sei die Anwendung einer Vereinfachungsregel nicht opportun. Zumindest müsse es eine Möglichkeit geben die Kirchsteuerpflicht für einzelne konkrete Monate widerlegen zu können.

Sowohl das FA als auch das FG schlossen sich der Auffassung des Klägers nicht an. Vielmehr sei die „Zwölftelregelung“ eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung. Anderenfalls müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer bei Entfall der Kirchensteuerpflicht im Veranlagungsjahr nicht nur die erzielten Einkünfte, sondern auch die Abzugsposten zugeordnet werden. Trotz Digitalisierungsfortschritt in der Bearbeitung der Steuererklärungen dürfe der Gesetzgeber auch weiterhin Vereinfachungsregelungen anwenden. Dass bei einer Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Abweichenden Einzelfällen, die nicht hinzunehmen seien, könnten im Einzelfall durch einen Billigkeitserlass Rechnung getragen werden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.
BFH: Stellplatzkosten bei Firmenwagen keine Vorteilsminderung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.

Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.

Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.

Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
E-Auto-Förderprogramm rückwirkend ab 1.1.2026
Voraussichtlich ab Mai 2026 können rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2026 Privathaushalte über ein Online-Portal eine gestaffelte Förderung bei Kauf oder Leasing neu zugelassener, rein elektrischer Autos sowie bestimmter Plug-in-Hybride und Range-Extender beantragen, unabhängig vom Listenpreis. Für die Jahre 2026 – 2029 stehen insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung. Die förderfähigen Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.

Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und 6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehr Kindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €, während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.

Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mit Range-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen und Anzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen 60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite muss mindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.

Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage des Bundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
Grundsteuererlass bei Einnahmeausfall bis 31.3.2026 beantragen
Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittels eines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfall betragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerbliche Vermietung handelt.

Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.